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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der Firma GLOBUS REISEN
für die Vermittlung von Reiseleistungen und Pauschalreisen


Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen;
Gliederung in die Abschnitte A, B und C
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen (nachfolgend Kunde oder
Reisender genannt und Globus Reisen Lorch, nachstehend „GRL“
abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden
Vermittlungsvertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§
651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 251
des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte
lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung
sorgfältig durch!
Im Hinblick auf die gesetzlich unterschiedlichen Arten der Vermittlung
von Reiseleistungen und von Pauschalreisen je nach Art der vermittelten
Reiseleistung gliedern sich diese Vermittlungsbedingungen in 3
Abschnitte.
Die ausschließlichen Regelungen für die Vermittlung
A) einer einzelnen Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer
einzigen Art von Reiseleistung finden Sie in Abschnitt A dieser
Geschäftsbedingungen
B) von verbundenen Reiseleistungen finden Sie in Abschnitt B dieser
Geschäftsbedingungen
C) einer Pauschalreise finden Sie die Regelungen in Abschnitt C
dieser Geschäftsbedingungen.
Abschnitt A: Regelungen bei der Vermittlung einer einzelnen
Reiseleistung oder mehrerer Reiseleistungen einer einzigen Art von
Reiseleistung
Die Vorschriften dieses Abschnitt A über die Vermittlung einer einzelnen
Reiseleistung oder mehreren Reiseleistungen einer einzigen Art von
Reiseleistung im Sinne von § 651a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. gelten
ausschließlich, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil von
verbundenen Reiseleistungen nach Abschnitt B noch Teil einer
Pauschalreise nach Abschnitt C sind. In diesem Fall ist keine
Information des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich
vorgeschrieben.
1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften
1.1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch
GRL kommt zwischen dem Kunden und GRL der Vertrag über die
Vermittlung von Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme
bedürfen keiner bestimmten Form.
1.1.2. Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erteilt, so bestätigt GRL den Eingang des Auftrags unverzüglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine
Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.
1.1.3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von
GRL ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich
getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den
gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art.
250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche
Geschäftsbesorgung.
1.1.4. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem
Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit
diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam
vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne
besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei
Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher Grundlage von der
zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler
Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und
Tarifbestimmungen.
2. Allgemeine Vertragspflichten von GRL, Auskünfte, Hinweise
1.2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde
bestmöglich beraten. Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim
Leistungserbringer durch GRL vorgenommen. Zur Leistungspflicht
gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer die Übergabe der
Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt nicht,
wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem
Kunden direkt übermittelt.
1.2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet GRL im
Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die
richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an
den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht
zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden
ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter
Auskünfte haftet GRL gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass
ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.
1.2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist GRL nicht verpflichtet,
den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu
ermitteln und/oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen von GRL im
Rahmen von ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon
unberührt.
1.2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt GRL bezüglich
Auskünften zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen
Umständen der Reiseleistung keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz
1 BGB und bezüglich Auskünften über die Verfügbarkeit der vom
Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie im
Sinne dieser Vorschrift.
1.2.5. Sonderwünsche nimmt GRL nur zur Weiterleitung an den zu
vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht
ausdrücklich vereinbart ist, hat GRL für die Erfüllung solcher
Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung
oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom
Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde
Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen,
dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung
des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen
des Leistungserbringers werden.
3. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen
1.3.1. Sowohl den Kunden, wie auch GRL trifft die Pflicht, Vertragsund sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die
Reiseleistungen, die dem Kunden durch GRL ausgehändigt wurden,
insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Eintrittskarten,
Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen über die vermittelten
Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die
Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu
überprüfen.
1.3.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem
Kunden nicht direkt vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt
werden, erfolgt die Aushändigung durch GRL durch Übergabe im
Geschäftslokal von GRL oder nach Wahl von GRL durch postalischen
oder elektronischen Versand.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber GRL
1.4.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der
Vermittlungstätigkeit von GRL nach deren Feststellung diesem
unverzüglich mitzuteilen. Hierunter fallen insbesondere fehlerhafte oder
unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten, sonstiger
Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten
Reiseleistungen, sowie die nicht vollständige Ausführung von
Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene Buchungen oder
Reservierungen).
1.4.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 4.1 durch den Kunden, so gilt:
1.4.2.a) Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 4.1
unverschuldet, entfallen seine Ansprüche nicht.
1.4.2.b) Ansprüche des Kunden an GRL entfallen insoweit, als GRL
nachweist, dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer
Anzeige nicht oder nicht in der vom Kunden geltend gemachten Höhe
entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit GRL nachweist, dass
eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden GRL die Möglichkeit zur
Behebung des Mangels oder der Verringerung eines Schadens, z.B.
durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem
vermittelten Leistungserbringer ermöglicht hätte.
1.4.2.c) Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige
nach Ziff. 4.1 entfallen nicht
n bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung von GRL oder eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von GRL resultieren
n bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GRL oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GRL
beruhen
n bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt
erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des
Vertragszwecks gefährdet.
Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.
1.4.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des
Kunden zur Mängelanzeige gegenüber dem vermittelten
Leistungserbringer bleibt von Ziffer 4 unberührt.
1.4.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, GRL auf
besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die
nachgefragten Reiseleistungen hinzuweisen.
5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso
1.5.1. GRL ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungsund Zahlungsbestimmungen der vermittelten Leistungserbringer zu
verlangen, soweit diese wirksam zwischen dem Leistungserbringer und
dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame
Zahlungsbestimmungen enthalten.
1.5.2. Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann GRL soweit
dies den Vereinbarungen zwischen GRL und dem Leistungserbringer
entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter geltend machen, jedoch
auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen
Vorschusspflicht des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.
1.5.3. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für
Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder
vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Leistungserbringers.
1.5.4. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen von GRL nicht
im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass
der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer,
insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten
Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher Ansprüche
eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten von GRL ursächlich
oder mitursächlich geworden ist oder GRL aus anderen Gründen
gegenüber dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche
haftet.
6. Pflichten von GRL bei Reklamationen des Kunden gegenüber
den vermittelten Leistungserbringern
1.6.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten
Leistungserbringern innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz
oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht
werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung
gegenüber GRL gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich
derselben Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber GRL als auch
gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen will.
1.6.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von
Ansprüchen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern beschränkt
sich die Pflicht von GRL auf die Erteilung der erforderlichen und
bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung
von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.
1.6.3. Übernimmt GRL - auch ohne hierzu verpflichtet zu sein - die
Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet
GRL für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm
selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.
1.6.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den
vermittelten Leistungserbringern besteht keine Pflicht von GRL zur
Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und
einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.
7. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen
1.7.1. GRL weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines
Kostenrisikos bei Stornierungen durch den Kunden eine
Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung abzuschließen.
1.7.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine
Reiserücktrittskostenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden
Schaden abdeckt, der ihm durch einen - auch unverschuldeten - Abbruch
der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach deren Antritt entstehen
kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert
abzuschließen.
1.7.3. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde
darauf hingewiesen, dass die Versicherungsbedingungen der
vermittelten Reiseversicherungen besondere Vertragsbedingungen und
/ oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), Fristen für die
Schadensanzeige und Selbstbehalte. GRL haftet nicht, soweit er keine
Falschauskunft bezüglich der Versicherungsbedingungen getätigt hat
und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund von wirksam vereinbarten
Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber dem Kunden hat.
8. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit
der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen
1.8.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die
Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen ist
der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei der Buchung über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten. Sofern bei
der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird
der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden
Informationen über diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die
wahrscheinlich den Flug durchführt. Bei einem Wechsel der
Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot in der
Europäischen Union belegten Fluggesellschaften ist über die
Internetseiten http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/airban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann dem Kunden auf
Verlangen in den Geschäftsräumen des Vermittlers ausgehändigt
werden.
1.8.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der
Fluggesellschaft gelten – soweit jeweils anwendbar - die gesetzlichen
Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes, des Warschauer
und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische
gesetzliche Bestimmungen,
n die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
n die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der
Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
n die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates über die Rechte von behinderten Flugreisenden und
Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität
1.8.3. Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte
als Fluggast, z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die
Informationen des ausführenden Luftfahrtunternehmens oder durch oder
die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu
informieren.
9. Vergütungsansprüche des Vermittlers
1.9.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der
Flugbeförderungsleistungen von Fluggesellschaften nach Ziff. 8 dieser
Vermittlungsbedingungen gilt:
1.9.2. Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind
Preise der Fluggesellschaften, die keine Provision oder ein sonstiges
Entgelt der Fluggesellschaft für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.
1.9.3. Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser
Vermittlungstätigkeit erfolgt demnach ausschließlich durch vom Kunden
zu bezahlende Serviceentgelte.
1.9.4. Das Serviceentgelt für die Vermittlungstätigkeit der GRL und
für sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung
beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, zwischen 45,-
und 60,-- € je Flugticket.
1.9.5. Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden
Serviceentgelts nicht getroffen worden, schuldet der Kunde dem
Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. es
besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung durch den
Auftraggeber.
1.9.6. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen
Reiseleistungen und für sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden
bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Diese kann z.B. durch
deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen
des Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder
schriftlichen Hinweis des Vermittlers hierauf erfolgen.
1.9.7. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei
der Flugvermittlung - bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen,
insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rücktritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den
Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit
sich ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines
Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungsoder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder
gesetzlichen Ansprüchen ergibt.
10.Haftung von GRL
1.10.1. Soweit GRL eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht
durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat,
haftet GRL nicht für das Zustandekommen von Verträgen mit den zu
vermittelnden Leistungserbringern.
1.10.2. GRL haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im
Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt
nicht bei einer ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder
Zusicherung von GRL, insbesondere, wenn diese von der
Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.
1.10.3. Eine etwaige eigene Haftung von GRL aus der schuldhaften
Verletzung von Vermittlerpflichten sowie die Haftung nach § 651x BGB
bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.
11. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand
1.11.1. GRL weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass GRL nicht an einer
freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Vermittlerbedingungen für GRL verpflichtend würde, informiert GRL die
Verbraucher hierüber in geeigneter Form. GRL weist für alle
Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen
wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
1.11.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger
sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem
Kunden/Reisenden und GRL die ausschließliche Geltung des deutschen
Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisende können GRL ausschließlich
an deren Sitz verklagen.
1.11.3. Für Klagen von GRL gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des
Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von GRL vereinbart.
Abschnitt B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen gem. § 651w BGB
Die Regelungen dieses Abschnitts B über die Vermittlung von
verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich, wenn GRL das
Formblatt über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert, dass
mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine
Pauschalreise gebucht wird, jedoch mit Vertragsschluss des zweiten
Vertrags verbundene Reiseleistungen entstehen.
1. Zahlungen auf verbundene Reiseleistungen
1.11.4. GRL darf Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für
Reiseleistungen verbundener Reiseleistungen nur entgegennehmen,
wenn GRL sichergestellt hat, dass diese dem Reisenden erstattet
werden, soweit Reiseleistungen von GRL selbst zu erbringen sind oder
Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer noch zu erfüllen sind
und im Fall der Zahlungsunfähigkeit von GRL.
1.11.4.a) Reiseleistungen ausfallen oder
1.11.4.b) der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen
Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter vermittelter
Leistungserbringer nachkommt.
1.11.5. Diese Sicherstellung leistet GRL bei der Vermittlung von
verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer
Insolvenzversicherung gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des
Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer,
verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines
entsprechenden Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an
GRL verbundener Reiseleistungen, soweit der Kunde nicht direkt an den
vermittelten Leistungserbringer der verbundenen Reiseleistung leistet.
12. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in
Abschnitt A
2.1 Darüber hinaus gelten für die Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts
A dieser Geschäftsbedingungen: 1; 2; 3; 4; 6; 7; 8; 9; 10; 11.
2.2. Ziffer 5 des Abschnitts A gilt nur unter der Maßgabe, dass GRL
seine Verpflichtung aus Ziffer 1 dieses Abschnitts B zur Sicherstellung
der Zahlungen erfüllt hat.
Abschnitt C: Regelungen für die Reisevermittlung von
Pauschalreisen gem. § 651v BGB durch GRL
Die Regelungen dieses Abschnitts C über die Vermittlung von
Pauschalreiseverträgen („Reisevermittlung“) gemäß § 651v BGB n.F.
gelten ausschließlich, wenn der Reisevermittler das Formblatt über
Pauschalreisen aushändigt. In dem Formblatt ist der vermittelte
Reiseveranstalter als verantwortliches Unternehmen für die Erbringung
der Pauschalreise ausgewiesen.
1. Zahlungen des Kunden / Reisenden auf Pauschalreisen
1.1 GRL und der vermittelte Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder
annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag des
Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein des
Reiseveranstalters mit Namen und Kontaktdaten des
Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise übergeben wurde.
2. Erklärungen des Kunden / Reisenden
GRL gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen
sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der
Erbringung der Pauschalreise entgegenzunehmen. GRL wird den
Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden
in Kenntnis setzen. GRL empfiehlt zur Vermeidung von Zeitverlusten
trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen
unmittelbar gegenüber dem Reiseveranstalter oder der Kontaktstelle des
Reiseveranstalters zu erklären.
3. Verweis auf die zusätzliche Geltung von Regelungen in Abschnitt
A
3.1 Darüber hinaus gelten für die Reisevermittlung Pauschalreisen
die nachfolgend genannten Ziffern des Abschnitts A dieser
Geschäftsbedingungen: 1; 2.1; 2.3; 2.4; 2.5; 3.1; 4.1; 4.4; 6.4; 7; 8;
10; 11.
3.2 Ziffer 2.2. des Abschnitts A gilt nur, soweit Informationen betroffen
sind, zu deren Angabe der Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB
i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet ist.
3.3 Ziffer 3.2 des Abschnitts A gilt nur, soweit der Kunde nicht
Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6
Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.
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Diese Vermittlerbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll
& Hütten Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2018-2019
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Vermittler der Reiseleistungen ist:
Globus Reisen Lorch
Hauptstraße 38
73547 Lorch
Telefon +49 – 7172 926150
Telefax +49 – 7172 22223
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Stand dieser Fassung: Mai 2018

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